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Elternbeitragsordnung für Einrichtungen des bik e.V. in der Stadt Finsterwalde

31. 05. 2021

Werte Eltern,

 

gemäß den Regelungen des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) Brandenburg werden die Elternbeiträge, die Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung sind, vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Dabei hat der Einrichtungsträger die kitarechtlichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere sind Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Einrichtungsträger haben in diesem gesetzlichen Rahmen einen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung der Elternbeiträge. Ziel ist die angemessene Finanzierung der Plätze in den Einrichtungen. Bisher haben wir uns an die städtischen Elternbeitragssatzungen angegliedert.

 

Das Land Brandenburg hat zum 1.8.2018 mit dem Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit einen ersten Schritt zur Beitragsbefreiung im Land Brandenburg unternommen. Eltern mit Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung müssen keinen Kostenbeitrag für die Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg mehr leisten. Im Folgejahr 2019 wurden durch das Brandenburgische Gute-Kita-Gesetz Transferleistungsempfänger und Geringverdienende von der Entrichtung des Elternbeitrages befreit. Kosten für die Versorgung mit Mahlzeiten in der Kita bestehen ggf. weiterhin.

 

In Brandenburg sind alle Träger von Kindertageseinrichtungen nach §24 Abs.1 KitaG bis spätestens 31.7.2021 dazu verpflichtet eigene Elternbeitragsordnungen bzw. Elternbeitragssatzungen bei Kommunen zu erstellen und mit den zuständigen Jugendämtern der Landkreise das Einvernehmen herzustellen. Hierbei wird überprüft, ob die Elternbeiträge der Träger oder Kommunen den „Grundsätzen der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung im Landkreis“ entsprechen. Beitragsordnungen, die überhöhte Elternbeiträge in der untersten Einkommensschicht festlegen und damit das Gebot der sozialverträglichen Staffelung missachten, sind nicht einvernehmensfähig.

 

Der Landkreis Elbe-Elster hat die Frist vorverlegt und so gelten in den Einrichtungen des Landkreises bereits seit Januar 2021 in Finsterwalde neue Elternbeiträge in den kommunalen Einrichtungen. In der bisherigen Praxis haben wir uns den Elternbeiträgen der jeweiligen Kommune angeschlossen und bei den jetzigen Einvernehmensherstellungen sollte es wieder unser Ziel sein, nicht durch die Beiträge, sondern durch die Leistungen unserer Einrichtung eine Konkurrenz zu anderen Anbietern der Region herzustellen. Leider konnten wir mit der Stadt Finsterwalde diesbezüglich keine Zusammenarbeit erreichen.

 

Die Ihnen nun vorliegende Elternbeitragstabelle spiegelt trotzdem in der Höhe die städtischen Beiträge wider und bei der dazugehörigen Elternbeitragsordnung haben wir uns eng an der städtischen Satzung orientiert, die bereits seit Januar 2021 in Finsterwalde Anwendung findet. Das entsprechende Einvernehmen des Landkreises Elbe-Elster wurde uns nun erteilt.

 

Die Kitaleitung wird in den kommenden Wochen neue Einstufungen rückwirkend zum 01.04.2021 gemäß der neuen Elternbeitragstabelle vornehmen. Sie können sowohl die Staffelung als auch die zugrundeliegende Elternbeitragsordnung auf unserer Homepage: www.bik-ev.de und unter der jeweiligen Kita einsehen.

 

Was hat sich für die Eltern mit der neuen Elternbeitragsordnung (EBO) verändert?

  • Grundlage der Beitragsberechnung ist das Nettoeinkommen (§9 EBO)
  • Bei der Festsetzung des für die Ermittlung des Kostenbeitrages maßgeblichen Einkommen gelten §§ 82 bis 84 SGB XII
  • Einkommen beider Eltern wird bei eheähnlicher Gemeinschaft zu Grunde gelegt – auch bei fehlendem Sorgerecht eines Elternteils
  • Die durchschnittliche häusliche Ersparnis für Mittagsversorgung wird zusätzlich über den Betreuungsvertrag vereinbart. (§7 EBO)
  • Es besteht eine ständige Selbsteinschätzungspflicht, d.h. relevante Veränderungen der Einkommensverhältnisse müssen frühzeitig bekanntgegeben werden (§8 (2) EBO)
  • Bei nicht oder verspäteter Anzeige von Veränderungen haften im Schadenfall die Beitragspflichtigen - Neuregelung bei Beitragsermäßigung und Beitragsbefreiung (§10 EBO)
  • Neuregelung zum Datenschutz (§12 EBO)

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Mirjam Spitalsky

Geschäftsführung bik e.V.

 

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aus dem Berliner Institut für Kleinkindpädagogik